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title: "§ 41 BeurkG — Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beurkg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 41 BeurkG — Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

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— Beurkundungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
