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title: "§ 40 WO — Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvgdv1wo/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 40 WO — Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren

(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes). Für das Wahlverfahren gilt § 36 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Wahlvorschlägen und auf den Stimmzetteln auch der Ausbildungsberuf der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen ist. § 38 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn in einem Betrieb mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 des Gesetzes genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Arbeitgeber und Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart haben (§ 63 Abs. 5 des Gesetzes).

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
