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title: "§ 38 WO — Wahlvorstand, Wahlvorbereitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvgdv1wo/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 38 WO — Wahlvorstand, Wahlvorbereitung

Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
