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title: "§ 32 WO — Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvgdv1wo/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 32 WO — Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit

Besteht der zu wählende Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so hat der Wahlvorstand den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) gemäß § 5 zu errechnen.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
