---
title: "§ 18 WO — Bekanntmachung der Gewählten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvgdv1wo/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 18 WO — Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

---

— Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvgdv1wo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
