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title: "§ 88 BetrVG — Freiwillige Betriebsvereinbarungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvg/88"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 88 BetrVG — Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.



zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;

1a.



Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;

2.



die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

3.



Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;

4.



Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;

5.



Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

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— Betriebsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
