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title: "§ 71 BetrVG — Jugend- und Auszubildendenversammlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvg/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 71 BetrVG — Jugend- und Auszubildendenversammlung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

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— Betriebsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
