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title: "§ 68 BetrVG — Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvg/68"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 68 BetrVG — Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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— Betriebsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
