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title: "§ 17a BetrVG — Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvg/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 17a BetrVG — Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.



Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.

2.



§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

3.



In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.

4.



§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.

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— Betriebsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
