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title: "§ 126 BetrVG — Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrvg/126"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 126 BetrVG — Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

1.



die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;

2.



die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

3.



die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

4.



das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

5.



die Stimmabgabe;

5a.



die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;

6.



die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

7.



die Aufbewahrung der Wahlakten.

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— Betriebsverfassungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
