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title: "§ 23 BetrSichV — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrsichv_2015/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 23 BetrSichV — Straftaten

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen strafbar.

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— Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
