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title: "§ 3 BetrPrämDurchfGZuckV — Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrpr_mdurchfgzuckv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrpr_mdurchfgzuckv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BetrPrämDurchfGZuckV — Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge

Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden

1.



für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und

2.



für das Jahr 2009 auf 0,1678 festgesetzt.

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— Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrpr_mdurchfgzuckv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
