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title: "§ 6a BetrPrämDurchfG — Regionaler Wert"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrpr_mdurchfg/6a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrpr_mdurchfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 6a BetrPrämDurchfG — Regionaler Wert

Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten – regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrpr_mdurchfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
