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title: "§ 5 BetrInASG — Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrinasg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrinasg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5 BetrInASG — Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4

(1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.

(2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.

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— Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrinasg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
