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title: "§ 2 BetrInASG — Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betrinasg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betrinasg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BetrInASG — Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.

(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.

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— Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betrinasg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
