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title: "§ 5 3. BetrAVStatVO — Auskunftserteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betravstatv_3/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betravstatv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 5 3. BetrAVStatVO — Auskunftserteilung

(1) Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.

(2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.

(3) Die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2 sind freiwillig.

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— Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betravstatv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
