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title: "§ 30g BetrAVG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betravg/30g"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 30g BetrAVG

(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.

(2) § 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.

(3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.

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— Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
