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title: "§ 25 BetrAVG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betravg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 25 BetrAVG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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— Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
