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title: "§ 15 BetrAVG — Verschwiegenheitspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betravg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 15 BetrAVG — Verschwiegenheitspflicht

Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsicherung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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— Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
