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title: "§ 16 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/betonfbausbv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/betonfbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 16 BetonFBAusbV — Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung

(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

2.



Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

3.



Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

4.



Betonprüfungen zu beschreiben und

5.



Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/betonfbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
