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title: "§ 28 2. BesVNG — Übergangsregelung für Sicherheitsdienste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/besvng_2/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/besvng_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 28 2. BesVNG — Übergangsregelung für Sicherheitsdienste

*Gliederung:* Art IX

Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes unverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf eine gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Deutsche Mark gewähren.

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— Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/besvng_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
