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title: "§ 17 1. BesVNG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/besvng_1/17-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/besvng_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 17 1. BesVNG

*Gliederung:* Art IV

Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen A oder B und ein Ortszuschlag nach den Landesbesoldungsgesetzen zugrunde liegen, treten an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Grundgehälter nach Anlage 1 dieses Gesetzes, an die Stelle der bisherigen Sätze des Ortszuschlags die Sätze des Ortszuschlags nach Anlage 3 dieses Gesetzes; Artikel I § 4 und Artikel II § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

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— Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/besvng_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
