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title: "§ 38 BeschV — Anwerbung und Vermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschv_2013/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 38 BeschV — Anwerbung und Vermittlung

Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.

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— Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
