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title: "§ 24b BeschV — Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschv_2013/24b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 24b BeschV — Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.

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— Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
