---
title: "§ 18 BeschV — Journalistinnen und Journalisten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschv_2013/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 18 BeschV — Journalistinnen und Journalisten

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.



deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder

2.



die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.

---

— Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
