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title: "Anlage II BeschussV — Beschusszeichen, Prüfzeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschussv/anlage-ii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# Anlage II BeschussV — Beschusszeichen, Prüfzeichen

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )







Abbildung 1

Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter

(§ 9 Absatz 1 Satz 1)



Normaler Beschuss



von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.



Verstärkter Beschuss



von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.



Stahlschrotbeschuss



von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.



Beschuss



von Schwarzpulverwaffen



Beschuss



von Böllern







Abbildung 2

Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter

(§ 9 Absatz 1 Satz 2)

Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.

Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.







Abbildung 3

Ortszeichen der zuständigen Behörden

(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)



Kiel

Köln

Mellrichstadt

München





Suhl

Ulm

Braunschweig











Abbildung 4

Prüfzeichen für Munition

(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)



Kiel

Köln

Mellrichstadt

München

Suhl

Ulm

Ulm











Abbildung 5a

Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.



Abbildung 5b

Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.



Abbildung 6

Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse



Abbildung 7

Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes



Abbildung 8

Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.







Abbildung 9

Prüfzeichen der Beschaffungsstellen

für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder

(§ 9 Abs. 1 Satz 3)



Beschuss



bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden



Erstbeschuss



bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden



Instandsetzungsbeschuss



bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden



Abbildung 10

Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)





Abbildung 11

Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes



Hannover

Kiel

Köln

Mellrichstadt



München

Suhl

Ulm

Berlin



Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht





Abbildung 12

Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes



Elektroimpulsgeräte

Reizstoffe

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— Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
