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title: "§ 42 BeschussV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschussv/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 42 BeschussV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 13 Satz 1 Schussapparate in Verkehr bringt,

2.



entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 das Zulassungszeichen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

3.



entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 das Zulassungszeichen anbringt,

4.



entgegen § 22 Satz 3 oder § 24 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

5.



entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.



entgegen § 33 Abs. 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3.



entgegen § 33 Abs. 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

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— Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
