---
title: "§ 36 BeschussV — Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschussv/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
---

# § 36 BeschussV — Bekanntmachung

(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über

1.



andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,

2.



die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

3.



Anordnungen nach § 35 Abs. 2.

---

— Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
