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title: "§ 12 BeschussV — Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beschussv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BeschussV — Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen

Die der Zulassung unterliegenden Gegenstände dürfen keine Modellbezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist oder eine Verwechslung mit Waffen oder Munition anderer Beschaffenheit hervorrufen kann. Die Vorschriften des Markenrechts bleiben unberührt.

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— Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beschussv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
