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title: "§ 3 BerVersV — Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berversv_2017/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 3 BerVersV — Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen

(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1.



bis einschließlich Zeile ZE1300

a)



für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)



für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.



bis einschließlich Zeile ZE0690

a)



für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 57 Absatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)



für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)



jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

## Fußnoten

(+++ § 3 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)

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— Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
