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title: "§ 2 BerVersV — Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berversv_2017/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BerVersV — Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.



die Bilanz nach Formular F.100.01,

2.



die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.

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— Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berversv_2017/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
