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title: "§ 27 BerlinFG 1990 — Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berlinfg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 27 BerlinFG 1990 — Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.

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— Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
