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title: "§ 22 BerlinFG 1990 — Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berlinfg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 22 BerlinFG 1990 — Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von
Arbeitnehmern

Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 22: Zur letztmaligen Anwendung vlg. § 31 Abs. 14a F. ab 1991-06-24 +++)

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— Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
