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title: "§ 18 BerlinFG 1990 — Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berlinfg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 18 BerlinFG 1990 — Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

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— Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
