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title: "§ 12 BerlinFG 1990 — Wegfall der Kürzungsansprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berlinfg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 12 BerlinFG 1990 — Wegfall der Kürzungsansprüche

Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.

## Fußnoten

(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)

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— Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
