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title: "§ 11 BerlinFG 1990 — Verfahren bei der Kürzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berlinfg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 11 BerlinFG 1990 — Verfahren bei der Kürzung

(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.

(2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.

## Fußnoten

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-04 +++)

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— Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berlinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
