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title: "§ 2 BergtechAusbV — Dauer und Struktur der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bergtechausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bergtechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BergtechAusbV — Dauer und Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bergtechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
