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title: "§ 21 BergArbWoFöG — Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bergarbwof_g/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bergarbwof_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 21 BergArbWoFöG — Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

Die Bergarbeiterwohnungen sind öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 5 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auch wenn die Mittel ausschließlich für die erststellige Finanzierung gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, 24, 37 bis 39 und des § 40 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die Vorschriften der §§ 19, 20, 23, 25 bis 26, 52, 53, 63, 75 bis 77, 80, des § 81 Satz 2 und des § 90 Abs. 3 bis 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind nicht anzuwenden.

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— Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bergarbwof_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
