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title: "§ 14 SchKG — Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/beratungsg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 14 SchKG — Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 5 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wird.

(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 5 enthaltenen Angaben.

(3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren.

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— Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
