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title: "§ 10a BerHG — Grenzüberschreitende Unterhaltssachen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berathig/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10a BerHG — Grenzüberschreitende Unterhaltssachen

(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtsuchenden.

(2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig.

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— Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
