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title: "§ 10 BerHG — Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/berathig/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 10 BerHG — Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt

1.



für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,

2.



für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.

(2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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— Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
