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title: "§ 8 BEPSMLIAnwG — Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit Japan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bepsmlianwg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bepsmlianwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 8 BEPSMLIAnwG — Anwendungsvorschrift zum Abkommen mit Japan

Aufgrund der Auswahlentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland und Japans sind ab dem Zeitpunkt, zu dem das BEPS-MLI in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Japan wirksam wird, anzuwenden:

1.



anstelle des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens mit Japan der Artikel 9 Absatz 4 BEPS-MLI,

2.



Artikel 10 Absatz 1 bis 3 BEPS-MLI und

3.



anstelle des Artikels 5 Absatz 4 des Abkommens mit Japan der Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI. Dabei gelten

a)



als die in Artikel 13 Absatz 2 BEPS-MLI genannten „Bestimmungen“ jene des Artikels 5 des Abkommens mit Japan und

b)



als die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a BEPS-MLI genannten „Tätigkeiten“ jene in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a bis f des Abkommens mit Japan genannten.Die Anwendung gemäß den Nummern 1 bis 3 erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass das „unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen“ das Abkommen mit Japan ist.

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— Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bepsmlianwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
