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title: "§ 2 BEPSMLIAnwG — Auslegung und Anwendung des BEPS-MLI; Verständigungsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bepsmlianwg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bepsmlianwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 2 BEPSMLIAnwG — Auslegung und Anwendung des BEPS-MLI; Verständigungsverfahren

Bestimmungen des BEPS-MLI sind nach der Bedeutung auszulegen und anzuwenden, die ihnen nach dem BEPS-MLI sowie, sofern der Zusammenhang des BEPS-MLI nichts anderes erfordert, nach den Bestimmungen des jeweils in Bezug genommenen Steuerabkommens sowie der Konsultationsvereinbarungen hierzu, zukommt.

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— Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bepsmlianwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
