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title: "§ 23 BelWertV — Maschinen und Betriebseinrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/belwertv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/belwertv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:37+00:00"
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# § 23 BelWertV — Maschinen und Betriebseinrichtungen

Maschinen und Betriebseinrichtungen sind bei der Ermittlung des Sachwerts grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, sofern sie nicht wesentliche Bestandteile des Gegenstands der Beleihungswertermittlung im Sinne des § 2 sind. Der Wert solcher wesentlichen Bestandteile ist, wenn sich das Grundpfandrecht darauf erstreckt, unter Berücksichtigung einer normalen Abschreibung und ausreichender Abschläge für Abnutzung und technische Entwertung gesondert zu schätzen.

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— Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Grundstücken nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/belwertv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
