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title: "§ 19 BEHV — Kontoarten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/behv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:32+00:00"
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# § 19 BEHV — Kontoarten

(1) Im nationalen Emissionshandelsregister werden folgende Kontoarten geführt:

1.



Abgabekonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem von Verantwortlichen abgegebene Zertifikate verzeichnet werden;

2.



Compliance-Konto: Konto eines Verantwortlichen, auf dem der Besitz, die Übertragung, die Abgabe und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird. Es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes;

3.



Handelskonto: Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird;

4.



Löschungskonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem gelöschte Zertifikate verzeichnet werden;

5.



Nationalkonto: Konto der zuständigen Behörde, auf dem Zertifikate erzeugt und verwahrt werden;

6.



Veräußerungskonto: Konto der für die Veräußerung von Emissionszertifikaten zuständigen Stelle zur Übertragung veräußerter Zertifikate auf die Konten der Käufer.

(2) Weitere Regelungen zu den Kontoarten enthält die Anlage 1 zu dieser Verordnung.

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— Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/behv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
