---
title: "§ 1 BEGSchlGArt5V 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/begschlgart5v_2/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begschlgart5v_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
---

# § 1 BEGSchlGArt5V 2

(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.

(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.

---

— Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begschlgart5v_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
