Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.1984
- Fundstelle:
- BGBl I 1984, 801
- Stand:
- 20120625145749
Auf Grund des Artikels V Nr. 1 Abs. 13 Satz 2 des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.
Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.