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title: "Art VII BEGSchlG — Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/begschlg/art-vii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begschlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# Art VII BEGSchlG — Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.

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— Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begschlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
