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title: "§ 1 4. DV-BEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/begdv_4/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 1 4. DV-BEG

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

1.



bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen





3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

2.



bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen





6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

3.



bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand





9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

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— Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
