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title: "§ 24a 3. DV-BEG — Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/begdv_3/24a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_3/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:36+00:00"
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# § 24a 3. DV-BEG — Renten für den überlebenden Ehegatten in den
Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.

(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.

(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.

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— Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/begdv_3/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
